
Befristeter arbeitsvertrag verlängerung nach unterbrechung. Ein kollege hat einen arbeitsvertrag der war auf zwei jahre befristet und wurde dann umgewandelt in einen unbefristeten. Handelt es sich auch dann um eine verlängerung innerhalb der höchstbefristungsdauer und nicht um einen zweiten befristeten arbeitsvertrag wenn es eine kurzzeitige unterbrechung des arbeitsverhältnisses gab. Es handelt sich um folgende frage. Verlängerung kündigung befristungen mit und ohne sachgrund das sollten arbeitgeber wissen.
Auch darf sich der bisherige vertragsinhalt über höhe der vergütung oder umfang der arbeitszeit nicht ändern. Wird eine verlängerung erst nach dem ablauf der befristung vereinbart so ist der befristete arbeitsvertrag ohne sachgrund unwirksam. Die jeweilige verlängerung muss nahtlos an die vorangegangene befristung anschließen. Die verlängerung von ohne sachgrund befristeten arbeitsverträgen ist anders als bei der sachgrundbefristung maximal dreimal möglich.
Sind zwei befristungen zeitlich unterbrochen ist die erneute. Befristete arbeitsverträge sind beliebt bei unternehmern. Deshalb bedarf es nach dem gesetzlichen leitbild des 14 abs. Außerdem darf eine gesamtdauer von 24 monaten nicht überschritten werden.
Einen sachgrundlos befristeten arbeitsvertrag kann man bis zur gesamtdauer von zwei jahren höchstens drei mal verlängern wenn nicht schon die erste befristung den zweijahreszeitraum von vornherein ausschöpft. 1 tzbfg regelmäßig eines bestimmten sachlichen grundes der den ausnahmetatbestand der befristung objektiv gerechtfertigt erscheinen lässt. In zeitlicher hinsicht werden unterbrechungen von bis zu sechs monaten toleriert. Der befristete arbeitsvertrag ist auch dann unwirksam wenn es nicht unmittelbar und ohne unterbrechung an den vorhergehenden vertrag anschließt.
Nach ihrem sachvortrag verstehe ich die situation so dass das vorstellungsgespräch am 25062002 positiv verlaufen sein muss da anschließend ein unbefristeter arbeitsvertrag vereinbart worden ist. Nach ablauf der erneuten befristung wurde dann wieder mit dem ersten unternehmen ein befristetes arbeitsverhältnis begründet so dass auf diese weise mitarbeiter für viele jahre ein und dieselbe tätigkeit ausüben konnten ohne dass dafür ein unbefristeter arbeitsvertrag abgeschlossen werden musste.