
Kündigung arbeitsverhältnis per email gültig. Urteil in deutschland 2011 befasste sich das oberlandesgericht olg münchen mit der frage ob eine kündigung per email wirksam ist. Ob fax sms oder e mail für solche fälle ausreichen hängt häufig von details ab. Diese sind wie oben bereits festgestellt unwirksam. Viele erklärungen im arbeitsrecht sind nur in schriftlicher form rechtswirksam.
So zum beispiel bei telefon handy strom und dsl verträgen. Auch werden kündigungen immer wieder per email oder sms ausgesprochen und das trotz des klaren wortlautes in 623 bgb. Worauf sie bei e mail und co. Dies heißt aber nicht automatisch dass der arbeitgeber weiter den arbeitslohn an den arbeitnehmer zahlen muss der ja meistens nach der kündigung gar nicht mehr beim arbeitgeber arbeitet.
Das auf eine kündigung per email besteht auch wenn dies in den agbs des anbieters ausgeschlossen wird. Per email ist daher nicht rechtskräftig. Die kündigung per e mail beendet das arbeitsverhältnis nicht da hier die gesetzlich zwingend vorgeschriebene schriftform nicht eingehalten wird. Wichtig ist außerdem dass die kündigung nicht nur in schriftform erstellt sondern dem kündigenden auch im original zugeht.
In 623 bgb ist ausdrücklich ausgeführt dass die kündigung in elektronischer form ausgeschlossen ist. Das wichtigste in kürze. Daher genügt eine textnachricht via whatsapp ebenso wenig wie eine kündigung per e mail oder ein e postbrief der schriftform. Dies bedeutet das eine kündigung auch per e mail und fax möglich ist.
Auch kündigungen diese sind wie oben bereits festgestellt unwirksam. Rechtlich stellt sich hier die frage ob die e mail der gesetzlichen schriftform genügen kann. Schriftlich ist eine kündigung nur dann wenn der kündigungsberechtigte eigenhändig seine unterschrift unter den kündigungstext geschrieben hat. Denn bestehende agbs mit einer solchen regelung sind seit dem 1oktober unwirksam geworden.