
Kündigungsschutz arbeitnehmer. Neben dem allgemeinen kündigungsschutz nach dem kündigungsschutzgesetz gibt es eine reihe weiterer kündigungsbeschränkungen durch die bestimmte arbeitnehmer besonders durch eine kündigung vom arbeitgeber geschützt werden. Das kündigungsschutzgesetz trat 1951 in kraft. Auch während einer probezeit von bis zu 6 monaten hat der arbeitnehmer grundsätzlich noch keinen kündigungsschutz. Der kündigungsschutz soll gewährleisten dass arbeitnehmer nur unter bestimmten voraussetzungen gekündigt werden dürfen um keiner willkür ausgeliefert zu sein.
Der kündigungsschutz bewahrt vor allem den arbeitnehmer vor willkürlichen und sozial ungerechtfertigten kündigungen. Der arbeitgeber ist verpflichtet kündigungen von schwerbehinderten arbeitnehmern möglichst zu vermeiden. Sollten dennoch kündigungsgründe vorliegen so müssen betriebsrat schwerbehindertenvertretung und integrationsamt benachrichtigt werden. Darüber hinaus haben bestimmte arbeitnehmergruppen einen besonderen kündigungsschutz.
Als arbeitnehmer können sie sich gegen eine kündigung innerhalb einer frist von 3 wochen im wege der kündigungsschutzklage wehren. änderungen wie die letzte aus dem jahr 2013 erhalten dessen aktualität. Gilt das kündigungsschutzgesetz nicht kann grundsätzlich jederzeit ordentlich unter einhaltung der geltenden frist gekündigt werden. Der arbeitnehmer muss jedoch mit einer entfristungsklage diese unwirksamkeit innerhalb von 3 wochen nach vertraglicher beendigung des arbeitsvertrages vor dem zuständigen arbeitsgericht am besten mit der hilfe eines im arbeitsrecht erfahrenen rechtsanwalt geltend machen.
Man spricht hier in abgrenzung vom allgemeinen kündigungsschutz vom besonderen kündigungsschutz.