
Kündigungsschutz arbeitnehmer. Der besondere kündigungsschutz gilt für schwerbehinderte menschen mit einem grad der behinderung gdb von mindestens 50 und ihnen gleichgestellte menschen mit einer behinderung von 30 oder 40 gdb. Der kündigungsschutz soll gewährleisten dass arbeitnehmer nur unter bestimmten voraussetzungen gekündigt werden dürfen um keiner willkür ausgeliefert zu sein. Man spricht hier in abgrenzung vom allgemeinen kündigungsschutz vom besonderen kündigungsschutz. Gilt das kündigungsschutzgesetz nicht kann grundsätzlich jederzeit ordentlich unter einhaltung der geltenden frist gekündigt werden.
Als arbeitnehmer können sie sich gegen eine kündigung innerhalb einer frist von 3 wochen im wege der kündigungsschutzklage wehren. Hierzu zählen unter anderem schwerbehinderte schwangere und betriebsräte. Auch während einer probezeit von bis zu 6 monaten hat der arbeitnehmer grundsätzlich noch keinen kündigungsschutz. Für wen gilt der besondere kündigungsschutz.
Das kündigungsschutzgesetz trat 1951 in kraft. Sollten dennoch kündigungsgründe vorliegen so müssen betriebsrat schwerbehindertenvertretung und integrationsamt benachrichtigt werden. Der arbeitgeber ist verpflichtet kündigungen von schwerbehinderten arbeitnehmern möglichst zu vermeiden. Darüber hinaus haben bestimmte arbeitnehmergruppen einen besonderen kündigungsschutz.
Der kündigungsschutz bewahrt vor allem den arbeitnehmer vor willkürlichen und sozial ungerechtfertigten kündigungen.