
Kündigungsschutz arbeitnehmer. Der arbeitgeber ist verpflichtet kündigungen von schwerbehinderten arbeitnehmern möglichst zu vermeiden. Gilt das kündigungsschutzgesetz nicht kann grundsätzlich jederzeit ordentlich unter einhaltung der geltenden frist gekündigt werden. Der besondere kündigungsschutz gilt für schwerbehinderte menschen mit einem grad der behinderung gdb von mindestens 50 und ihnen gleichgestellte menschen mit einer behinderung von 30 oder 40 gdb. Hierzu zählen unter anderem schwerbehinderte schwangere und betriebsräte.
Auch während einer probezeit von bis zu 6 monaten hat der arbeitnehmer grundsätzlich noch keinen kündigungsschutz. Der arbeitnehmer muss jedoch mit einer entfristungsklage diese unwirksamkeit innerhalb von 3 wochen nach vertraglicher beendigung des arbeitsvertrages vor dem zuständigen arbeitsgericht am besten mit der hilfe eines im arbeitsrecht erfahrenen rechtsanwalt geltend machen. Das kündigungsschutzgesetz trat 1951 in kraft. Der kündigungsschutz soll gewährleisten dass arbeitnehmer nur unter bestimmten voraussetzungen gekündigt werden dürfen um keiner willkür ausgeliefert zu sein.
änderungen wie die letzte aus dem jahr 2013 erhalten dessen aktualität. Man spricht hier in abgrenzung vom allgemeinen kündigungsschutz vom besonderen kündigungsschutz. Der kündigungsschutz bewahrt vor allem den arbeitnehmer vor willkürlichen und sozial ungerechtfertigten kündigungen. Darüber hinaus haben bestimmte arbeitnehmergruppen einen besonderen kündigungsschutz.
Für wen gilt der besondere kündigungsschutz.