
Kundigungsfristen mietvertrag bgb. Kündigungsfrist des mieters 573c abs. 1 bgb die kündigungsfrist für den mieter beträgt grundsätzlich drei monate zum monatsende. 2die kündigungsfrist für den vermieter verlängert sich nach fünf und acht jahren seit der überlassung des wohnraums um jeweils drei monate. Eines monats zum ablauf dieses monats zulässig 573c abs.
Gesetzliche kündigungsfristen wann muss der mietvertrag gekündigt werden. Kündigungsfrist gewerberaum das gewerbemietrecht unterscheidet sich in vielen punkten vom gängigen wohnmietrecht. Das mietrecht regelt kündigungsfristen für mieter und vermieter unterschiedlich. Kündigungsfrist vermieter und mieter können weiterhin nur unter einhaltung bestimmter gesetzlicher fristen kündigen.
Eine kündigungsfrist kann allerdings auch hier eine rolle spielen. 1 bgb hat der mieter unabhängig von der dauer des mietverhältnisses eine kündigungsfrist von drei monaten einzuhalten eine kürzere frist kann jedoch vertraglich vereinbart werden. Der gesetzgeber gibt ihnen als vermieter weitaus weniger vorgaben sodass etwa vertragsbestandteile zulasten des mieters leichter umgesetzt werden können. Nach 573c abs.
Kündigungsfristen 1 bei einem mietverhältnis über grundstücke über räume die keine geschäftsräume sind ist die ordentliche kündigung zulässig 1. Diese frist gilt selbst wenn der vermieter verstorben ist und sich der eigentümer geändert hat. Bei werksmietwohungen kann der vermieter mit einer frist von einem monat kündigen wenn das arbeitsverhältnis nicht mehr besteht und er die wohnung für einen anderen angestellten braucht. Das gilt für mieter und vermieter.
Die wichtigste rechtliche grundlage ist 573c bgb. 2 bei wohnraum der nur zum vorübergehenden gebrauch vermietet worden ist kann eine kürzere kündigungsfrist vereinbart werden. Die kündigungsfrist für den vermieter verlängert sich nach fünf und acht jahren seit der überlassung des wohnraums um jeweils drei monate. 1 1die kündigung ist spätestens am dritten werktag eines kalendermonats zum ablauf des übernächsten monats zulässig.