
Mahnung 30 tage. Wurde kein zahlungsziel eingeräumt oder keine mahnung ausgestellt wird die rechnung am tag des zugangs fällig nach 30 tagen tritt der verzug ein. Bei entgeltforderungen eintritt des verzugs spätestens nach 30 tagen nach 286 absatz 3 satz 1 bgb kommt der schuldner einer entgeltforderung spätestens 30 tage nach fälligkeit und zugang einer rechnung oder einer gleichwertigen zahlungsaufforderung in verzug ohne dass es zusätzlich einer mahnung des gläubigers bedarf. B widerspricht dem nicht. Mai 2000 führte der gesetzgeber die regelung ein dass verzug eintritt wenn der schuldner auf eine fällige forderung auch 30 tage nach zugang der rechnung nicht gezahlt hat.
Hallo zusammen gesetzt den fall a schreibt an b eine rechnung und setzt darin eine frist von 14 tagen. Ist der kunde ein privatkunde verbraucher dann muss er mit der rechnung darauf hingewiesen werden dass er nach 30 tagen in verzug gerät. Erst wenn diese 30 tage verstrichen sind ist dein kunde im zahlungsverzug. Hat b dann die pflicht innerhalb der 14 tage zu zahlen und gerät danach automatisch in verzug.
Was bedeutet die neue 30 tage zahlungsfrist. Mit dem tag des zugangs der mahnung oder mit ablauf des tages an dem die leistung fällig war beginnt der verzug. Nach dem neuen gesetz zum zahlungsverzug kommt der schuldner grundsätzlich 30 tage nach fälligkeit und zugang einer rechnung oder einer gleichwertigen zahlungsaufforderung in verzug sofern vom gläubiger keine kürzere frist gesetzt wurde. Dies gilt gegenüber einem schuldner der verbraucher ist nur wenn auf diese folgen in der rechnung oder zahlungsaufstellung besonders.
3 1 der schuldner einer entgeltforderung kommt spätestens in verzug wenn er nicht innerhalb von 30 tagen nach fälligkeit und zugang einer rechnung oder gleichwertigen zahlungsaufstellung leistet. Spätestens mit der schriftlichen mahnung die nach der fälligkeit der rechnung erfolgt kommt der kunde in verzug bgb 286 1. Allerdings hat der gesetzesgeber deinem kunden 30 tage zeit eingeräumt die rechnung nach fälligkeit zu bezahlen.