
Mahnung ablauf schweiz. Das mahnwesen ist in der schweiz gesetzlich nicht geregelt. Ausnahme hierzu ist dass im kaufvertrag oder auf der rechnung ein bestimmter kalendertag als zahlungstermin bestimmt wurde. Dann ist es zeit für die zweite und letzte mahnung und damit die letzte zahlungsaufforderung an den schuldner. Ob und wie oft ein gläubiger einen schuldner mahnen soll ist in der schweiz nicht gesetzlich geregelt.
Dritte mahnung 60 tage nach fälligkeit setzen sie den kunden davon in kenntnis dass bei einem erneuten verstreichen des fälligkeitstermins ein anwalt eingeschaltet wird oder das gerichtliche mahnverfahren eingeleitet wird. Er muss dies aber nicht tun. Die erste mahnung war erfolgslos und sie warten immer noch auf den geldeingang. Auch formvorschriften gibt es keine.
Das heisst ein unternehmen kann gegen einen schuldner nach ablauf der festgelegten zahlungsfrist direkt die betreibung bzw. In der regel sollte ein unternehmer zehn tage nach ablauf der vereinbarten zahlungsfrist dem kunden eine zahlungserinnerung zukommen lassen. Zwischen den folgenden mahnungen sollten nicht mehr als 20 tage vergehen. Doch dieser weg ist mühsam und beschwerlich.
Aus beweisgründen empfehlen sich schriftliche mahnungen aus kostengründen sollte erst die letzte mahnung eingeschrieben erfolgen. Theoretisch können sie gegen einen schuldner nach ablauf der festgelegten zahlungsfrist direkt die betreibung einleiten. Grundsätzlich kann ein gläubiger also sogar ganz ohne mahnung die betreibung einleiten. Eine mahnung kann mündlich per brief e mail sms mit b post oder eingeschrieben erfolgen.
Das mahnwesen ist in der schweiz gesetzlich nicht geregelt weil eine mahnung eine freiwillige zahlungserinnerung darstellt denn es ist gesetzlich gar nicht notwendig eine mahnung zu versenden. Da ehen partnerschaften und familien heute ganz anders gelebt werden und andere formen kennen als noch vor 100 jahren will der bundesrat das erbrecht in der schweiz modernisieren. In dieser mahnung weist der lieferant auf den vergangenen zahlungstermin nochmals hin und setzt den schuldner in verzug.