Allgemeine verwaltungsvorschrift zum bundesbesoldungsgesetz bbesgvwv vom 14. Nach artikel 86 absatz 1 des grundgesetzes in verbindung mit 71 absatz 2 des bundesbesoldungsgesetzes in der fassung der bekanntmachung vom 19. Montagetätigkeit krankenhausaufenthalt oder aufenthalt in einer justizvollzugsanstalt der wohnraum weiterhin der mittelpunkt der lebensbeziehungen bleibt vgl.