Die rechtsprechung verlangt vom werbenden dass der werbliche charakter eines schreibens jedenfalls nach dem öffnen auf den ersten blick zu erkennen sei und zwar deutlich und unmissverständlich. Die frage des patienten nach einem behandlungsfehler. Kein behandler stellt sich gern der frage des patienten ob bei der nicht optimal verlaufenen behandlung eventuell ein behandlungsfehler vorliegen könnte.