
Mahnung 30 tage. Mai 2000 führte der gesetzgeber die regelung ein dass verzug eintritt wenn der schuldner auf eine fällige forderung auch 30 tage nach zugang der rechnung nicht gezahlt hat. B widerspricht dem nicht. Bei entgeltforderungen eintritt des verzugs spätestens nach 30 tagen nach 286 absatz 3 satz 1 bgb kommt der schuldner einer entgeltforderung spätestens 30 tage nach fälligkeit und zugang einer rechnung oder einer gleichwertigen zahlungsaufforderung in verzug ohne dass es zusätzlich einer mahnung des gläubigers bedarf. Dies gilt gegenüber einem schuldner der verbraucher ist nur wenn auf diese folgen in der rechnung oder zahlungsaufstellung besonders.
3 1 der schuldner einer entgeltforderung kommt spätestens in verzug wenn er nicht innerhalb von 30 tagen nach fälligkeit und zugang einer rechnung oder gleichwertigen zahlungsaufstellung leistet. Was bedeutet die neue 30 tage zahlungsfrist. Es gibt keine pflicht dreimal zu mahnen. Spätestens mit der schriftlichen mahnung die nach der fälligkeit der rechnung erfolgt kommt der kunde in verzug bgb 286 1.
Ist der kunde ein privatkunde verbraucher dann muss er mit der rechnung darauf hingewiesen werden dass er nach 30 tagen in verzug gerät. Mit dem tag des zugangs der mahnung oder mit ablauf des tages an dem die leistung fällig war beginnt der verzug. Geschäftskunden geraten sogar ganz ohne mahnung in verzug laut gesetz spätestens dann wenn sie 30 tage nach fälligkeit und zugang der rechnung nicht bezahlt haben. Nach dem neuen gesetz zum zahlungsverzug kommt der schuldner grundsätzlich 30 tage nach fälligkeit und zugang einer rechnung oder einer gleichwertigen zahlungsaufforderung in verzug sofern vom gläubiger keine kürzere frist gesetzt wurde.
Erst wenn diese 30 tage verstrichen sind ist dein kunde im zahlungsverzug. Allerdings hat der gesetzesgeber deinem kunden 30 tage zeit eingeräumt die rechnung nach fälligkeit zu bezahlen. Wurde kein zahlungsziel eingeräumt oder keine mahnung ausgestellt wird die rechnung am tag des zugangs fällig nach 30 tagen tritt der verzug ein.