
Mahnung ablauf schweiz. In der regel sollte ein unternehmer zehn tage nach ablauf der vereinbarten zahlungsfrist dem kunden eine zahlungserinnerung zukommen lassen. Dann ist es zeit für die zweite und letzte mahnung und damit die letzte zahlungsaufforderung an den schuldner. Ausnahme hierzu ist dass im kaufvertrag oder auf der rechnung ein bestimmter kalendertag als zahlungstermin bestimmt wurde. Das mahnwesen ist in der schweiz gesetzlich nicht geregelt.
Dritte mahnung 60 tage nach fälligkeit setzen sie den kunden davon in kenntnis dass bei einem erneuten verstreichen des fälligkeitstermins ein anwalt eingeschaltet wird oder das gerichtliche mahnverfahren eingeleitet wird. Das mahnwesen ist in der schweiz gesetzlich nicht geregelt weil eine mahnung eine freiwillige zahlungserinnerung darstellt denn es ist gesetzlich gar nicht notwendig eine mahnung zu versenden. Er muss dies aber nicht tun. In dieser mahnung weist der lieferant auf den vergangenen zahlungstermin nochmals hin und setzt den schuldner in verzug.
Zwischen den folgenden mahnungen sollten nicht mehr als 20 tage vergehen. Auch formvorschriften gibt es keine. Theoretisch können sie gegen einen schuldner nach ablauf der festgelegten zahlungsfrist direkt die betreibung einleiten. Die erste mahnung war erfolgslos und sie warten immer noch auf den geldeingang.
Aus beweisgründen empfehlen sich schriftliche mahnungen aus kostengründen sollte erst die letzte mahnung eingeschrieben erfolgen. Allerdings ist die betreibung nicht nur mühsam. Ein anbieter darf seinen kunden schon einen tag nach ablauf der zahlungsfrist mahnen. Grundsätzlich kann ein gläubiger also sogar ganz ohne mahnung die betreibung einleiten.
Ob und wie oft ein gläubiger einen schuldner mahnen soll ist in der schweiz nicht gesetzlich geregelt. Doch dieser weg ist mühsam und beschwerlich. Da das mahnwesen in der schweiz gesetzlich nicht geregelt ist ist es eigentlich gar nicht notwendig eine mahnung zu versenden.