Schwieriger zu beantworten ist hingegen die frage wie sich die im innenverhältnis zwischen vormieter und nachmieter begründete pflicht zur durchführung der schönheitsreparaturen durch den nachmieter auf das verhältnis zum vermieter auswirkt. Wenn zwei personen einen gemeinsamen haushalt führen aber nicht miteinander verheiratet sind oder in einer eingetragenen lebenspartnerschaft leben spricht man von einer nichtehelichen lebensgemeinschaft.