Februar 1977 zur angleichung der rechtsvorschriften der mitgliedstaaten über die wahrung von ansprüchen der arbeitnehmer beim übergang von unternehmen betrieben oder betriebsteilen abl. 5 ergibt sich das anzuwendende recht nicht aus den absätzen 1 bis 4 so sind die sachvorschriften des staates anzuwenden in dem der bevollmächtigte von seiner vollmacht im einzelfall gebrauch macht gebrauchsort. Richtlinie 77187ewg des rates vom 14.