Verlängerung arbeitsvertrag schwangerschaft. Sehr geehrte fragestellerin der arbeitgeber hat leider bei der frage der verlängerung keine frist zu beachten da es ihm vollständig obliegt ob er dies macht. Dies gilt auch dann wenn die schwangere mitarbeiterin im verlängerten arbeitsverhältnis aufgrund eines beschäftigungsverbots nach dem mutterschutzgesetz von anfang an oder gar durchgehend nicht arbeiten darf. Befristeter arbeitsvertrag hätte verlängert werden müssen der vertrag hätte demnach trotz der schwangerschaft verlängert werden müssen. Wegen einer schwangerschaft läuft ein befristeter arbeitsvertrag aus und wird nicht verlägert.
Ein befristeter arbeitsvertrag kann trotz schwangerschaft oder mutterschutz fristegerecht auslaufen. Durch schwangerschaft wird ein befristeter arbeitsvertrag nicht verlängert sondern er läuft zum vereinbarten zeitpunkt aus. Denn es erfolgt keine kündigung lediglich eine beendigung des vertrages. Der kündigungsschutz für diese zeit greift hier nicht.
Werdende mütter können sich hier nicht auf den kündigungsschutz berufen schließlich handelt es sich nicht um eine kündigung. Ist ein befristeter arbeitsvertrag vereinbart rüttelt auch eine eintretende schwangerschaft nicht am auslaufen einen befristeten vertrages. Durch schwangerschaft oder elternzeit wird ein befristeter arbeitsvertrag nicht verlängert sondern läuft zum vereinbarten zeitpunkt aus. Der kündigungsschutz für schwangere greift hier nicht.
Bei der befristung bis zu einem ereignis ist der eintritt dieses ereignisses spätestens zwei wochen vor ende des arbeitsverhältnisses schriftlich vom arbeitgeber anzuzeigen. Grundsätzlich unzulässig wäre es wenn der arbeitgeber die verlängerung eines befristeten arbeitsvertrages oder die umwandlung in einen unbefristeten arbeitsvertrag auf grund der schwangerschaft verweigern würde.