Der geschädigte genügt seiner darlegungslast zur schadenshöhe regelmäßig durch vorlage einer rechnung des von ihm zur schadensbeseitigung in anspruch genommenen sachverständigen. Hallo verehrte captain huk leser hier das sahnestück des tages das seit längerem erwartete urteil des vi. Vi zr 22513 aus den gründen.