
Aufhebungsvertrag arbeitsvertrag vor arbeitsbeginn muster. Eine solche klausel können arbeitgeber in den arbeitsvertrag aufnehmen um zu verhindern dass der neu angeworbene mitarbeiter die stelle gar nicht antritt obwohl der arbeitsvertrag bereits unterschrieben wurde. Sieht ihr arbeitsvertrag einen rücktritt vor so können sie diesen natürlich erklären. In der regel ist eine kündigung vor arbeitsantritt jedoch ausgeschlossen. Es handelt sich hierbei nicht um ein verbindliches dokument sondern um eine orientierungshilfe die der jeweiligen anpassung bedarf.
Sehr geehrte damen und herren zu folgender situation hätte ich ein paar klärende fragen. Ich habe am 05082010 einen arbeitsvertrag bei der firma x mit arbeitsbeginn zum 01092010 unterschrieben. Und sie sind frei für den anderen arbeitgeber. Zur zeit bin ich in keinem beschäftigungsverhältnis.
Und sie sind frei für den anderen arbeitgeber. Es können je nach anstellungsverhältnis und ausgehandelten konditionen zusätzlich weitere klauseln enthalten sein. Aufhebungsvertrag bei anwendung des musters ist zu prüfen welche vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Der arbeitnehmer sollte also bevor er einen arbeitsvertrag vor arbeitsantritt kündigen will diesen genau auf eine solche klausel prüfen.
Endet die frist schon vor arbeitsbeginn ist ihr arbeitsvertrag dann hinfällig. Zur zeit bin ich in keinem beschäftigungsverhältnis. Sie wollen schließlich auch darauf vertrauen dürfen dass der unterzeichnete arbeitsvertrag gültig ist und bleibt. Bitten sie im zweifel um einen aufhebungsvertrag.
Anders verhält es sich wenn im betreffenden arbeitsvertrag die kündigung vor arbeitsantritt explizit ausgeschlossen wurde. Dann hat er weniger negative folgen für den arbeitnehmer da die agentur für arbeit keine sperrfrist gegen ihn verhängt. Hier erhalten sie das muster eines aufhebungsvertrags. Bei meinem aktuellen arbeitgeber habe ich fristgerecht zum 31012010 meine stelle gekündigt woraufhin ich einen arbeitsvertrag bei firma x mit arbeitsbeginn zum 01022010 unterschrieben habe.