Kündigung von arbeitnehmern in kleinbetrieben. In betrieben in denen das kündigungsschutzgesetz nur eingeschränkt anwendbar ist kann grundsätzlich jedem arbeitnehmer gekündigt werden. Auch in einem kleinbetrieb gilt unter bestimmten voraussetzungen der kündigungsschutz. Eine angabe von gründen ist nur bei der kündigung bei auszubildenden vorgesehen. Die kündigung muss unmissverständlich sein und das datum zu dem das arbeitsverhältnis endet enthalten.
Bei der fristlosen kündigung aus wichtigem grund von sonstigen arbeitnehmern muss der arbeitgeber dem kündigenden den kündigungsgrund auf dessen verlangen allerdings unverzüglich schriftlich mitteilen. Insgesamt verbleiben 8 arbeitnehmer im betrieb die alle keinen kündigungsschutz mehr genießen. Wird allerdings arbeitnehmern fristlos gekündigt muss der arbeitgeber den kündigungsgrund auf verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen. Dies bedeutet jedoch nicht dass sie arbeitnehmern in kleinbetrieben mit 10 oder weniger mitarbeitern frei kündigen dürfen.
Hat der betroffene arbeitnehmer eine sehr lange betriebszugehörigkeit dann gebietet der verfassungsrechtliche schutz des arbeitsplatzes in verbindung mit dem sozialstaatsprinzip nach der rechtsprechung des bundesverfassungsgerichts ein gewisses maß an sozialer rücksichtnahme. Die kündigung muss unmissverständlich sein und das datum zu dem das arbeitsverhältnis endet enthalten. Viele arbeitnehmer aber auch zahlreiche arbeitgeber wissen nicht dass der arbeitgeber der einen kleinbetrieb unterhält nicht gehalten ist eine kündigung sozial zu rechtfertigen. Gerade dieser wird in zukunft noch mehr bedeutung gewinnen.
Er wurde nach dem 01012004 eingestellt und genießt damit keinen bestandsschutz. Kündigung und kündigungsschutz die kündigung ist die häufigste art ein arbeitsverhältnis zu beenden. Eine betrieblich veranlaßte kündigung ist etwa dann unwirksam wenn der gekündigte arbeitnehmer wesentlich sozial schutzbedürftiger ist als ein vergleichbarer weiterbeschäftigter arbeitnehmer. Zum einen müssen sie die übergangsvorschriften im kschg beachten und zum anderen hat die rechtsprechung neben dem gesetzlichen besonderen kündigungsschutz einen allgemeinen kündigungsschutz auch in kleinbetrieben entwickelt.
Kündigung einer mehr als zweieinhalb monate erkrankten arbeitnehmerin nach 19jähriger tätigkeit in einem kleinbetrieb ist nicht treuwidrig. Dann spricht alles dafür dass hier der arbeitgeber bei ausspruch der kündigung das gebotene maß an sozialer rücksichtnahme außer acht gelassen und die belange des betroffenen arbeitnehmers in treuwidriger weise unberücksichtigt gelassen hat. Eine angabe der gründe für die kündigung ist nur bei auszubildenden vorgesehen wenn sich diese nicht mehr in probezeit befinden.