
Kündigung von arbeitnehmern in kleinbetrieben. Viele arbeitnehmer aber auch zahlreiche arbeitgeber wissen nicht dass der arbeitgeber der einen kleinbetrieb unterhält nicht gehalten ist eine kündigung sozial zu rechtfertigen. Die kündigung muss unmissverständlich sein und das datum zu dem das arbeitsverhältnis endet enthalten. Allerdings sind auch hier einige rechtliche vorgaben zu beachten insbesondere der sonderkündigungsschutz für bestimmte personengruppen. In betrieben in denen das kündigungsschutzgesetz nur eingeschränkt anwendbar ist kann grundsätzlich jedem arbeitnehmer gekündigt werden.
Kündigung und kündigungsschutz die kündigung ist die häufigste art ein arbeitsverhältnis zu beenden. Hat der betroffene arbeitnehmer eine sehr lange betriebszugehörigkeit dann gebietet der verfassungsrechtliche schutz des arbeitsplatzes in verbindung mit dem sozialstaatsprinzip nach der rechtsprechung des bundesverfassungsgerichts ein gewisses maß an sozialer rücksichtnahme. Er wurde nach dem 01012004 eingestellt und genießt damit keinen bestandsschutz. Wird allerdings arbeitnehmern fristlos gekündigt muss der arbeitgeber den kündigungsgrund auf verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen.
Bei der fristlosen kündigung aus wichtigem grund von sonstigen arbeitnehmern muss der arbeitgeber dem kündigenden den kündigungsgrund auf dessen verlangen allerdings unverzüglich schriftlich mitteilen. Dann spricht alles dafür dass hier der arbeitgeber bei ausspruch der kündigung das gebotene maß an sozialer rücksichtnahme außer acht gelassen und die belange des betroffenen arbeitnehmers in treuwidriger weise unberücksichtigt gelassen hat. Dies bedeutet jedoch nicht dass sie arbeitnehmern in kleinbetrieben mit 10 oder weniger mitarbeitern frei kündigen dürfen. Der allgemeine kündigungsschutz nach dem kündigungsschutzgesetz gilt in der regel nur dann wenn das arbeitsverhältnis länger als 6 monate bestanden hat und im betrieb mehr als 10 arbeitnehmer tätig sind.
Abfindung bei kündigung im kleinbetrieb ist selten aber nicht ausgeschlossen. Eine betrieblich veranlaßte kündigung ist etwa dann unwirksam wenn der gekündigte arbeitnehmer wesentlich sozial schutzbedürftiger ist als ein vergleichbarer weiterbeschäftigter arbeitnehmer. Eine angabe von gründen ist nur bei der kündigung bei auszubildenden vorgesehen. Gerade dieser wird in zukunft noch mehr bedeutung gewinnen.
Dass arbeitnehmer n eingestellt wurde um alt arbeitnehmer b zu ersetzen ändert daran nichts. Die kündigung muss unmissverständlich sein und das datum zu dem das arbeitsverhältnis endet enthalten. Kündigung einer mehr als zweieinhalb monate erkrankten arbeitnehmerin nach 19jähriger tätigkeit in einem kleinbetrieb ist nicht treuwidrig.