
Kündigungsschreiben fristgerechte zustellung. Ein kündigungsschreiben muss zugehen zustellen allein reicht nicht. Wird das einschreiben nicht abgeholt oder verweigert der empfänger gegenüber dem briefträger die annahme liegt in der regel keine zustellung vor. Kündigungserklärungen müssen der anderen vertragspartei zugehen. Nach einhelligen juristischen meinungen muss bei der übersendung von fristgerechten dokumenten eine zustellung in die macht des empfängers erfolgen.
Bei uns erhalten sie ein kostenloses muster einer fristgerechten kündigung durch den arbeitgeber. Sehr geehrter fragesteller ihre anfrage möchte ich ihnen auf grundlage der angegebenen informationen verbindlich wie folgt beantworten. Vom layout her müssen sie keinen aufwand betreiben. Anders sieht es beim einwurfeinschreiben aus.
Da der zugang der kündigung vor allem für die ermittlung der kündigungsfristen von bedeutung ist und der kündigende den zugang beweisen muss sollte für eine sichere zustellung sorge getragen werden. Den zugang einer kündigung muss derjenige beweisen der sich auf den wirksamen zugang beruft zb. Hier kommt es wie beim normalen brief auf den einwurf in den briefkasten des adressaten an. Das kündigungsschreiben ist also vom aufbau her wie ein klassischer geschäftsbrief und damit wie das anschreiben einer bewerbung konzipiert.
Die rechtzeitigkeit wird durch zugang gewährleistet. Erst dann werden sie wirksam. Zugegangen ist das kündigungsschreiben erst wenn das einschreiben tatsächlich bei der post abgeholt wird. Manche mitarbeiter bestreiten aber auch unter solchen umständen noch die kündigung erhalten zu haben.
In ihrem fall kommt es auf den rechtzeitigen zugang des kündigungsschreibens an. Das kündigungsschreiben darf daher spartanisch aussehen schließlich handelt es sich nur um einen rein formalen akt. Die zustellung eines schreibens per bote zum beispiel eine kündigung widerruf oder einer anderen willenserklärung kommt in betracht wenn der rechtzeitige zugang des schreibens in einem möglichen streitfall bewiesen werden muss.