Kündigungsschutz bei krankheit in der probezeit. Die probezeit dient dazu dass der arbeitgeber testen kann ob der arbeitnehmer für die arbeit geeignet ist oder nicht. Erkennt der arbeitgeber dass der frisch eingestellte nicht. Es gelten zudem allerhand weitere sonderregelungen. Kein kündigungsschutz in der probezeit in der regel können sie sich in der probezeit wegen einer kündigung bei krankheit nicht auf das kündigungsschutzgesetz stützen.
Wichtig ist dass die probezeit überhaupt vereinbart sein muss. Wir wollen heute diejenige zur krankheit in der probezeit genauer unter die lupe nehmen. Kommt es zu einer kündigung innerhalb der probezeit beträgt die frist zwei wochen. In der probezeit ist der kündigungsschutz erst nach dem sechsten monat des arbeitsverhältnisses wirksam.
Auch der arbeitnehmer soll prüfen können ob ihm die arbeit zusagt. Krankheit unfall und auch schwangerschaft sind dabei kein hindernis. Wer in der probezeit krank wird kann während dieser zeit also grundsätzlich gekündigt werden da kein spezieller kündigungsschutz für diesen fall besteht. Während der probezeit darf ihnen der arbeitgeber jederzeit kündigen.
Eine kündigung wegen krankheit während der probezeit ist in der regel nicht möglich. Verlängerung der probezeit bei krankheit möglich. Darunter ist nicht unbedingt die einreichung eines attests zu verstehen allerdings muss der arbeitgeber wissen dass man krankheitsbedingt ausfällt. Die kündigung in der probezeit.
Die probezeit in einem arbeitsverhältnis dient dem gegenseitigen kennenlernen der einarbeitung sowie erprobung des beschäftigten. Dadurch ist die probezeit sowohl für arbeitnehmer als auch arbeitgeber chance und risiko zugleich. Er muss einfach die kündigungsfrist einhalten. Sie beträgt in der regel sieben tage.
Der gesetzliche kündigungsschutz wird damit ausgehebelt. Besonderer kündigungsschutz besteht nur während einer schwangerschaft elternzeit oder bei einer betriebsratsmitgliedschaft. Sie gilt nur wenn sich arbeitgeber und arbeitnehmer bei abschluss des arbeitsvertrages auf die vorschaltung einer probezeit geeinigt haben.