
Kündigungsschutz bei krankheit in der probezeit. Verlängerung der probezeit bei krankheit möglich. In der probezeit wie auch sonst im normalen arbeitsverhältnis ist es für den entgeltfortzahlungsanspruch wichtig dass der arbeitgeber unverzüglich über das fernbleiben vom arbeitsplatz wegen krankheit informiert wird. In der probezeit ist der kündigungsschutz erst nach dem sechsten monat des arbeitsverhältnisses wirksam. Kein kündigungsschutz in der probezeit in der regel können sie sich in der probezeit wegen einer kündigung bei krankheit nicht auf das kündigungsschutzgesetz stützen.
Der gesetzliche kündigungsschutz wird damit ausgehebelt. Es sei denn es werden andere gründe angebracht. Sie beträgt in der regel sieben tage. Die probezeit dient dazu dass der arbeitgeber testen kann ob der arbeitnehmer für die arbeit geeignet ist oder nicht.
Die probezeit in einem arbeitsverhältnis dient dem gegenseitigen kennenlernen der einarbeitung sowie erprobung des beschäftigten. Eine kündigung wegen krankheit während der probezeit ist in der regel nicht möglich. Auch der arbeitnehmer soll prüfen können ob ihm die arbeit zusagt. Besonderer kündigungsschutz besteht nur während einer schwangerschaft elternzeit oder bei einer betriebsratsmitgliedschaft.
Die kündigung in der probezeit. Er muss einfach die kündigungsfrist einhalten. Dieses kündigungsschutzgesetz setzt eine betriebszugehörigkeit von mindestens sechs monaten voraus sowie eine betriebsgröße von in der regel 5 oder 10 mitarbeitern. Wichtig ist dass die probezeit überhaupt vereinbart sein muss.
Darunter ist nicht unbedingt die einreichung eines attests zu verstehen allerdings muss der arbeitgeber wissen dass man krankheitsbedingt ausfällt. Während der probezeit darf ihnen der arbeitgeber jederzeit kündigen. Es gelten zudem allerhand weitere sonderregelungen. Krankheit unfall und auch schwangerschaft sind dabei kein hindernis.
Sie gilt nur wenn sich arbeitgeber und arbeitnehmer bei abschluss des arbeitsvertrages auf die vorschaltung einer probezeit geeinigt haben. Dadurch ist die probezeit sowohl für arbeitnehmer als auch arbeitgeber chance und risiko zugleich. Umgekehrt gilt dies genauso.