
Arbeitsrecht aufhebungsvertrag durch arbeitnehmer. Doch nicht immer läuft alles wie es sich beschäftigte oder ihre arbeitgeber wünschen. Der arbeitgeber weist den arbeitnehmer darauf hin dass er auskünfte über mögliche sozialversicherungs und steuerrechtliche auswirkungen dieses aufhebungsvertrages bei den sozialversicherungsträgern insbesondere der agentur für arbeit sowie dem finanzamt einholen soll. Aktuelle rechtsinformationen und tipps wie sie bei aufhebungsverträgen fehler vermeiden und ihre rechte effektiv wahren hensche rechtsanwälte fachanwaltskanzlei für arbeitsrecht. Die meisten arbeitnehmer wünschen sich einen arbeitsplatz den sie gerne betreten und der für ein sicheres gehalt sorgt.
Für arbeitnehmer bieten sich durch einen aufhebungsvertrag insbesondere folgende vorteile. Für den arbeitnehmer hingegen kann die einvernehmliche beendigung eines arbeitsverhältnisses erhebliche nachteile mit sich bringen vor allem im hinblick auf versorgungsansprüche und leistungen der arbeitsagentur. Am besten zu einem fachanwalt für arbeitsrecht der ausschließlich arbeitnehmer vertritt. Der aufhebungsvertrag ist eine zweiseitige individuelle vereinbarung zwischen dem arbeitgeber und dem arbeitnehmer der die auflösung des arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten zeitpunkt regelt.
Zweiseitig bedeutet dabei dass sowohl arbeitnehmer als auch arbeitgeber zustimmen müssen. So können unterschiedliche gründe dazu führen dass ein arbeitsverhältnis beendet werden muss. Der arbeitnehmer verzichtet insoweit auf weitere hinweise des arbeitgebers. Der arbeitgeber hat durch den aufhebungsvertrag sozusagen die möglichkeit sich mittels zahlung einer abfindung freizukaufen.
Es besteht in der regel kein gesetzlicher anspruch auf eine abfindung wenn ein aufhebungsvertrag geschlossen wurde. Versucht ein arbeitgeber dieses verbot durch einen aufhebungsvertrag zu umgehen kann dies zur unwirksamkeit führen. Falls schon ein neuer job in aussicht steht müssen die geltenden kündigungsfristen nicht eingehalten werden. Durch einen aufhebungsvertrag können arbeitnehmer und arbeitgeber ein arbeitsverhältnis einvernehmlich zu einem bestimmten zeitpunkt auflösen.
Es kann verschiedene gründe dafür geben dass der arbeitnehmer das beschäftigungsverhältnis beenden möchte. Der arbeitgeber erteilt hierzu keine auskunft.