
Gesetzliche kundigungsfrist wohnung todesfall. Finanztip zeigt ihnen wie sie ihren mietvertrag fristgerecht kündigen. Die wohnung kann nicht vertragsgemäß genutzt werden etwa weil der vermieter die übergabe verzögert. Bei einem todesfall gilt eine kündigungsfrist von drei monaten. Wie mit einer wohnung zu verfahren ist wenn ein mieter stirbt ist in den 563 bis 564 bürgerliches gesetzbuch bgb festgeschrieben.
Dabei gilt die gesetzliche kündigungsfrist die je nach mietdauer zwischen drei und neun monaten liegt. Laut gesetz können die erben diese wohnung mit der gesetzlichen frist kündigen 3 monate zum monatsende. Der vermieter muss jedoch zuerst aufgefordert werden den schaden zu beseitigen. Auch der jeweilige eigentümer der wohnung hat im todesfall seines mieters natürlich ein sonderkündigungsrecht.
Diese kündigungsfristen gelten für mieter und vermieter. Der vermieter hat ebenfalls ein sonderkündigungsrecht im ersten monat nach kenntnis des todesfalls wenn es schwerwiegende gründe für eine kündigung des mietvertrags gibt. Die kündigung des mietvertrags im todesfall erfolgt dann jedoch innerhalb der gesetzlichen frist. Die frist beginnt sobald der erbe kenntnis vom tod des mieters und davon hat dass ein eintritt in das mietverhältnis oder dessen fortsetzung nicht erfolgt ist.
Bei der fortsetzung des mietvertrags mit dem oder den überlebenden mietern gelten für den vermieter die regulären im mietvertrag festgelegten kündigungsfristen. Wenn der erbe nicht in die wohnung einziehen will so kann er das mietverhältnis mit einer frist von drei monaten kündigen. Er bewohnte die wohnung alleine. Die kündigung muss allerdings innerhalb eines monats erfolgen.
Je länger der mieter die wohnung bewohnt desto länger ist die kündigungsfrist für den vermieter. Bitte beachten sie dass ihnen die vorstehenden ausführungen lediglich einen ersten überblick zum thema mietvertrag bei todesfall bieten sollen und keine juristische beratung ersetzen. Ebenso wie die hinterbliebenen selbst kann er innerhalb eines monats nach bekanntwerden des todesfalles davon gebrauch machen.