
Gesetzliche kundigungsfrist wohnung todesfall. Wenn der erbe nicht in die wohnung einziehen will so kann er das mietverhältnis mit einer frist von drei monaten kündigen. Wie mit einer wohnung zu verfahren ist wenn ein mieter stirbt ist in den 563 bis 564 bürgerliches gesetzbuch bgb festgeschrieben. Finanztip zeigt ihnen wie sie ihren mietvertrag fristgerecht kündigen. Die kündigung des mietvertrags im todesfall erfolgt dann jedoch innerhalb der gesetzlichen frist.
Ebenso wie die hinterbliebenen selbst kann er innerhalb eines monats nach bekanntwerden des todesfalles davon gebrauch machen. Diese kündigungsfristen gelten für mieter und vermieter. Dabei gilt die gesetzliche kündigungsfrist die je nach mietdauer zwischen drei und neun monaten liegt. In diesem fall wird die wohnung nach der gesetzlichen frist von drei monaten an den vermieter übergeben.
Die kündigung muss allerdings innerhalb eines monats erfolgen. Er bewohnte die wohnung alleine. Die frist beginnt sobald der erbe kenntnis vom tod des mieters und davon hat dass ein eintritt in das mietverhältnis oder dessen fortsetzung nicht erfolgt ist. Der vermieter muss jedoch zuerst aufgefordert werden den schaden zu beseitigen.
Die vertretung der mieterseite durch die erben vom tod des mieters erfahren hat eingereicht wird um die betreffende wohnung tatsächlich kündigen zu können. Bitte beachten sie dass ihnen die vorstehenden ausführungen lediglich einen ersten überblick zum thema mietvertrag bei todesfall bieten sollen und keine juristische beratung ersetzen. Auch der jeweilige eigentümer der wohnung hat im todesfall seines mieters natürlich ein sonderkündigungsrecht. Bei einem todesfall gilt eine kündigungsfrist von drei monaten.
Es gibt erhebliche mängel an der wohnung wie eine kaputte heizung. Die wohnung kann nicht vertragsgemäß genutzt werden etwa weil der vermieter die übergabe verzögert. Die gesetzliche frist umfasst dabei drei monate wichtig ist in jedem fall dass die kündigung durch die erben oder den vermieter spätestens innerhalb eines monats nachdem die jeweilige seite des mietvertrags bzw.