Gesetzliche kündigungsfristen arbeitnehmer probezeit. In meinem arbeitsvertrag ist eine 6 monatige probezeit vereinbart innerhalb derer das arbeitsverhältnis mit einer kündigungsfrist von einer woche gekündigt werden kann. In diesem fall ist die kündigung tatsächlich fristlos möglich allerdings müssen hierfür bestimmte bedingungen erfüllt sein. Kernpunkt der probezeit ist dabei zum einen natürlich die möglichkeit für arbeitgeber und arbeitnehmer einander kennen zu lernen die kompetenzen gegenseitig einschätzen zu lernen und gegebenenfalls die möglichkeit den arbeitsvertrag schneller wieder aufheben zu können als während der normalen anstellung die auf die probezeit folgt möglich wäre. Dann gilt die längere kündigungsfrist auch schon während der probezeit bag urteil vom 23.
In der praxis bestehen in der regel die arbeitsverhältnisse nach ablauf der probezeit unbefristet aber nicht zwingend. 2 nach ablauf der probezeit kann das arbeitsverhältnis ordentlich unter einhaltung der gesetzlichen kündigungsfristen gekündigt werden. Das gilt allerdings nicht wenn eine außerordentliche also fristlose kündigung ausgesprochen wird. Sie haben zwar eine probezeit festgelegt aber dann in der regelung der kündigungsfristen nicht klar ausgeführt dass die längeren kündigungsfristen erst nach ablauf der probezeit gelten sollen.
2bei der feststellung der zahl der beschäftigten arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen arbeitszeit von nicht mehr als 20 stunden mit 05 und nicht mehr als 30 stunden mit 075 zu berücksichtigen. Die gesetzlichen kündigungsfristen im arbeitsrecht sind für arbeitgeber und arbeitnehmer nicht gleich beide müssen eigene kündigungsfristen einhalten. 3die einzelvertragliche vereinbarung längerer als der in den absätzen 1 bis 3 genannten kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt. Gesetzliche verlängerungen der kündigungsfristen gelten nicht nur für den arbeitgeber sondern in gleicher art und weise auch für den arbeitnehmer.
Vorausgesetzt ist dass das arbeitsverhältnis vorher durch arbeitgeber oder arbeitnehmer nicht beendet wird.