Gesetzliche kündigungsfristen arbeitnehmer probezeit. Das gilt allerdings nicht wenn eine außerordentliche also fristlose kündigung ausgesprochen wird. 2bei der feststellung der zahl der beschäftigten arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen arbeitszeit von nicht mehr als 20 stunden mit 05 und nicht mehr als 30 stunden mit 075 zu berücksichtigen. Sie haben zwar eine probezeit festgelegt aber dann in der regelung der kündigungsfristen nicht klar ausgeführt dass die längeren kündigungsfristen erst nach ablauf der probezeit gelten sollen. Die gesetzlichen kündigungsfristen im arbeitsrecht sind für arbeitgeber und arbeitnehmer nicht gleich beide müssen eigene kündigungsfristen einhalten.
Sowohl arbeitnehmer als auch arbeitgeber können sich aus verschiedenen gründen zur kündigung entschließen sei es weil mitarbeiter sich dem mobbing am arbeitsplatz nicht mehr gewachsen sehen oder die chemie einfach nicht mehr stimmt. In diesem fall ist die kündigung tatsächlich fristlos möglich allerdings müssen hierfür bestimmte bedingungen erfüllt sein. 2 nach ablauf der probezeit kann das arbeitsverhältnis ordentlich unter einhaltung der gesetzlichen kündigungsfristen gekündigt werden. Vorausgesetzt ist dass das arbeitsverhältnis vorher durch arbeitgeber oder arbeitnehmer nicht beendet wird.
In der praxis bestehen in der regel die arbeitsverhältnisse nach ablauf der probezeit unbefristet aber nicht zwingend. Dann gilt die längere kündigungsfrist auch schon während der probezeit bag urteil vom 23. In meinem arbeitsvertrag ist eine 6 monatige probezeit vereinbart innerhalb derer das arbeitsverhältnis mit einer kündigungsfrist von einer woche gekündigt werden kann. 3die einzelvertragliche vereinbarung längerer als der in den absätzen 1 bis 3 genannten kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
Kernpunkt der probezeit ist dabei zum einen natürlich die möglichkeit für arbeitgeber und arbeitnehmer einander kennen zu lernen die kompetenzen gegenseitig einschätzen zu lernen und gegebenenfalls die möglichkeit den arbeitsvertrag schneller wieder aufheben zu können als während der normalen anstellung die auf die probezeit folgt möglich wäre.