Kündigung arbeitsverhältnis per email gültig. Diese sind wie oben bereits festgestellt unwirksam. In 623 bgb ist ausdrücklich ausgeführt dass die kündigung in elektronischer form ausgeschlossen ist. Wichtig ist außerdem dass die kündigung nicht nur in schriftform erstellt sondern dem kündigenden auch im original zugeht. Per email ist daher nicht rechtskräftig.
Laut 623 bürgeliches gesetzbuch benötigt es bei einer kündigung im arbeitsrecht eine schriftform eine kdg. Daher genügt eine textnachricht via whatsapp ebenso wenig wie eine kündigung per e mail oder ein e postbrief der schriftform. Deshalb kann eine kündigung per telefax computerfax email oder mündlich keine schriftliche kündigung im sinne von 623 bgb sein. Auch kündigungen diese sind wie oben bereits festgestellt unwirksam.
Das auf eine kündigung per email besteht auch wenn dies in den agbs des anbieters ausgeschlossen wird. Die kündigung per e mail beendet das arbeitsverhältnis nicht da hier die gesetzlich zwingend vorgeschriebene schriftform nicht eingehalten wird. Dies heißt aber nicht automatisch dass der arbeitgeber weiter den arbeitslohn an den arbeitnehmer zahlen muss der ja meistens nach der kündigung gar nicht mehr beim arbeitgeber arbeitet. Viele erklärungen im arbeitsrecht sind nur in schriftlicher form rechtswirksam.
Schriftlich ist eine kündigung nur dann wenn der kündigungsberechtigte eigenhändig seine unterschrift unter den kündigungstext geschrieben hat. Ob fax sms oder e mail für solche fälle ausreichen hängt häufig von details ab. Denn bestehende agbs mit einer solchen regelung sind seit dem 1oktober unwirksam geworden. Oktober 2016 abgeschlossene verträge mit mobilfunkanbietern stromversorgern und vielen anderen unternehmen können sie nun unter anderem per e mail kündigen auf briefen mit unterschrift dürfen die anbieter nicht mehr bestehen.
So zum beispiel bei telefon handy strom und dsl verträgen. Dies bedeutet das eine kündigung auch per e mail und fax möglich ist. Auch werden kündigungen immer wieder per email oder sms ausgesprochen und das trotz des klaren wortlautes in 623 bgb. Das wichtigste in kürze.