Kündigung arbeitsverhältnis per email gültig. Per email ist daher nicht rechtskräftig. Auch kündigungen diese sind wie oben bereits festgestellt unwirksam. Wie sieht es allerdings aus wenn ich die kündigung im anhang original unterschrieben und eingescannt einer email mitschicke als pdf datei. Rechtlich stellt sich hier die frage ob die e mail der gesetzlichen schriftform genügen kann.
Laut 623 bürgeliches gesetzbuch benötigt es bei einer kündigung im arbeitsrecht eine schriftform eine kdg. Diese sind wie oben bereits festgestellt unwirksam. Ob fax sms oder e mail für solche fälle ausreichen hängt häufig von details ab. In 623 bgb ist ausdrücklich ausgeführt dass die kündigung in elektronischer form ausgeschlossen ist.
Dies bedeutet das eine kündigung auch per e mail und fax möglich ist. Schriftlich ist eine kündigung nur dann wenn der kündigungsberechtigte eigenhändig seine unterschrift unter den kündigungstext geschrieben hat. Dies heißt aber nicht automatisch dass der arbeitgeber weiter den arbeitslohn an den arbeitnehmer zahlen muss der ja meistens nach der kündigung gar nicht mehr beim arbeitgeber arbeitet. Deshalb kann eine kündigung per telefax computerfax email oder mündlich keine schriftliche kündigung im sinne von 623 bgb sein.
Die kündigung per e mail beendet das arbeitsverhältnis nicht da hier die gesetzlich zwingend vorgeschriebene schriftform nicht eingehalten wird. Das auf eine kündigung per email besteht auch wenn dies in den agbs des anbieters ausgeschlossen wird. Urteil in deutschland 2011 befasste sich das oberlandesgericht olg münchen mit der frage ob eine kündigung per email wirksam ist. Denn bestehende agbs mit einer solchen regelung sind seit dem 1oktober unwirksam geworden.
Daher genügt eine textnachricht via whatsapp ebenso wenig wie eine kündigung per e mail oder ein e postbrief der schriftform. So zum beispiel bei telefon handy strom und dsl verträgen. Wichtig ist außerdem dass die kündigung nicht nur in schriftform erstellt sondern dem kündigenden auch im original zugeht. Auch werden kündigungen immer wieder per email oder sms ausgesprochen und das trotz des klaren wortlautes in 623 bgb.