Kündigung arbeitsverhältnis per email gültig. Urteil in deutschland 2011 befasste sich das oberlandesgericht olg münchen mit der frage ob eine kündigung per email wirksam ist. Wichtig ist außerdem dass die kündigung nicht nur in schriftform erstellt sondern dem kündigenden auch im original zugeht. Diese sind wie oben bereits festgestellt unwirksam. Laut 623 bürgeliches gesetzbuch benötigt es bei einer kündigung im arbeitsrecht eine schriftform eine kdg.
So zum beispiel bei telefon handy strom und dsl verträgen. Auch werden kündigungen immer wieder per email oder sms ausgesprochen und das trotz des klaren wortlautes in 623 bgb. Das auf eine kündigung per email besteht auch wenn dies in den agbs des anbieters ausgeschlossen wird. Viele erklärungen im arbeitsrecht sind nur in schriftlicher form rechtswirksam.
Das wichtigste in kürze. Rechtlich stellt sich hier die frage ob die e mail der gesetzlichen schriftform genügen kann. Ob fax sms oder e mail für solche fälle ausreichen hängt häufig von details ab. Schriftlich ist eine kündigung nur dann wenn der kündigungsberechtigte eigenhändig seine unterschrift unter den kündigungstext geschrieben hat.
Worauf sie bei e mail und co. Denn bestehende agbs mit einer solchen regelung sind seit dem 1oktober unwirksam geworden. Wie sieht es allerdings aus wenn ich die kündigung im anhang original unterschrieben und eingescannt einer email mitschicke als pdf datei. Auch kündigungen diese sind wie oben bereits festgestellt unwirksam.
Die kündigung per e mail beendet das arbeitsverhältnis nicht da hier die gesetzlich zwingend vorgeschriebene schriftform nicht eingehalten wird. Deshalb kann eine kündigung per telefax computerfax email oder mündlich keine schriftliche kündigung im sinne von 623 bgb sein. Daher genügt eine textnachricht via whatsapp ebenso wenig wie eine kündigung per e mail oder ein e postbrief der schriftform. Dies bedeutet das eine kündigung auch per e mail und fax möglich ist.