Kündigung von arbeitnehmern in kleinbetrieben. Abfindung bei kündigung im kleinbetrieb ist selten aber nicht ausgeschlossen. Die kündigung muss unmissverständlich sein und das datum zu dem das arbeitsverhältnis endet enthalten. Bei der fristlosen kündigung aus wichtigem grund von sonstigen arbeitnehmern muss der arbeitgeber dem kündigenden den kündigungsgrund auf dessen verlangen allerdings unverzüglich schriftlich mitteilen. Zum einen müssen sie die übergangsvorschriften im kschg beachten und zum anderen hat die rechtsprechung neben dem gesetzlichen besonderen kündigungsschutz einen allgemeinen kündigungsschutz auch in kleinbetrieben entwickelt.
Auch in einem kleinbetrieb gilt unter bestimmten voraussetzungen der kündigungsschutz. In betrieben in denen das kündigungsschutzgesetz nur eingeschränkt anwendbar ist kann grundsätzlich jedem arbeitnehmer gekündigt werden. Dies bedeutet jedoch nicht dass sie arbeitnehmern in kleinbetrieben mit 10 oder weniger mitarbeitern frei kündigen dürfen. Hat der betroffene arbeitnehmer eine sehr lange betriebszugehörigkeit dann gebietet der verfassungsrechtliche schutz des arbeitsplatzes in verbindung mit dem sozialstaatsprinzip nach der rechtsprechung des bundesverfassungsgerichts ein gewisses maß an sozialer rücksichtnahme.
Allerdings sind auch hier einige rechtliche vorgaben zu beachten insbesondere der sonderkündigungsschutz für bestimmte personengruppen. Der allgemeine kündigungsschutz nach dem kündigungsschutzgesetz gilt in der regel nur dann wenn das arbeitsverhältnis länger als 6 monate bestanden hat und im betrieb mehr als 10 arbeitnehmer tätig sind. Eine betrieblich veranlaßte kündigung ist etwa dann unwirksam wenn der gekündigte arbeitnehmer wesentlich sozial schutzbedürftiger ist als ein vergleichbarer weiterbeschäftigter arbeitnehmer. Wird allerdings arbeitnehmern fristlos gekündigt muss der arbeitgeber den kündigungsgrund auf verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen.
Dass arbeitnehmer n eingestellt wurde um alt arbeitnehmer b zu ersetzen ändert daran nichts. Die kündigung muss unmissverständlich sein und das datum zu dem das arbeitsverhältnis endet enthalten. Er wurde nach dem 01012004 eingestellt und genießt damit keinen bestandsschutz. Dann spricht alles dafür dass hier der arbeitgeber bei ausspruch der kündigung das gebotene maß an sozialer rücksichtnahme außer acht gelassen und die belange des betroffenen arbeitnehmers in treuwidriger weise unberücksichtigt gelassen hat.
Eine angabe von gründen ist nur bei der kündigung bei auszubildenden vorgesehen. Gerade dieser wird in zukunft noch mehr bedeutung gewinnen. Eine angabe der gründe für die kündigung ist nur bei auszubildenden vorgesehen wenn sich diese nicht mehr in probezeit befinden.