
Kündigungsschutz arbeitnehmer. Neben dem allgemeinen kündigungsschutz nach dem kündigungsschutzgesetz gibt es eine reihe weiterer kündigungsbeschränkungen durch die bestimmte arbeitnehmer besonders durch eine kündigung vom arbeitgeber geschützt werden. Der besondere kündigungsschutz gilt für schwerbehinderte menschen mit einem grad der behinderung gdb von mindestens 50 und ihnen gleichgestellte menschen mit einer behinderung von 30 oder 40 gdb. Der kündigungsschutz soll gewährleisten dass arbeitnehmer nur unter bestimmten voraussetzungen gekündigt werden dürfen um keiner willkür ausgeliefert zu sein. Auch während einer probezeit von bis zu 6 monaten hat der arbeitnehmer grundsätzlich noch keinen kündigungsschutz.
Man spricht hier in abgrenzung vom allgemeinen kündigungsschutz vom besonderen kündigungsschutz. Das kündigungsschutzgesetz trat 1951 in kraft. Der kündigungsschutz bewahrt vor allem den arbeitnehmer vor willkürlichen und sozial ungerechtfertigten kündigungen. Hierzu zählen unter anderem schwerbehinderte schwangere und betriebsräte.
Der arbeitgeber ist verpflichtet kündigungen von schwerbehinderten arbeitnehmern möglichst zu vermeiden. Für wen gilt der besondere kündigungsschutz. änderungen wie die letzte aus dem jahr 2013 erhalten dessen aktualität. Sollten dennoch kündigungsgründe vorliegen so müssen betriebsrat schwerbehindertenvertretung und integrationsamt benachrichtigt werden.
Als arbeitnehmer können sie sich gegen eine kündigung innerhalb einer frist von 3 wochen im wege der kündigungsschutzklage wehren.