Kündigungsschutz bei krankheit in der probezeit. Auch der arbeitnehmer soll prüfen können ob ihm die arbeit zusagt. Während der probezeit darf ihnen der arbeitgeber jederzeit kündigen. Es gelten zudem allerhand weitere sonderregelungen. Erkennt der arbeitgeber dass der frisch eingestellte nicht.
Krankheit unfall und auch schwangerschaft sind dabei kein hindernis. Wichtig ist dass die probezeit überhaupt vereinbart sein muss. Wer in der probezeit krank wird kann während dieser zeit also grundsätzlich gekündigt werden da kein spezieller kündigungsschutz für diesen fall besteht. In der probezeit wie auch sonst im normalen arbeitsverhältnis ist es für den entgeltfortzahlungsanspruch wichtig dass der arbeitgeber unverzüglich über das fernbleiben vom arbeitsplatz wegen krankheit informiert wird.
Es sei denn es werden andere gründe angebracht. Umgekehrt gilt dies genauso. Die probezeit in einem arbeitsverhältnis dient dem gegenseitigen kennenlernen der einarbeitung sowie erprobung des beschäftigten. Verlängerung der probezeit bei krankheit möglich.
Wir wollen heute diejenige zur krankheit in der probezeit genauer unter die lupe nehmen. Er muss einfach die kündigungsfrist einhalten. Kommt es zu einer kündigung innerhalb der probezeit beträgt die frist zwei wochen. Der gesetzliche kündigungsschutz wird damit ausgehebelt.
Eine kündigung wegen krankheit während der probezeit ist in der regel nicht möglich. Dadurch ist die probezeit sowohl für arbeitnehmer als auch arbeitgeber chance und risiko zugleich. Die probezeit dient dazu dass der arbeitgeber testen kann ob der arbeitnehmer für die arbeit geeignet ist oder nicht. Die kündigung in der probezeit.
Sie gilt nur wenn sich arbeitgeber und arbeitnehmer bei abschluss des arbeitsvertrages auf die vorschaltung einer probezeit geeinigt haben. Kein kündigungsschutz in der probezeit in der regel können sie sich in der probezeit wegen einer kündigung bei krankheit nicht auf das kündigungsschutzgesetz stützen. In der probezeit ist der kündigungsschutz erst nach dem sechsten monat des arbeitsverhältnisses wirksam.