
Kündigung arbeitsvertrag arbeitgeber freistellung. Wer nach einer kündigung vom arbeitgeber eine sofortige freistellung bekommt ist damit meistens glücklich. Mustertext bei einem bestehenden betriebsrat. Antwort vom qualifizierten rechtsanwalt. Arbeitgeber haben unter bestimmten voraussetzungen die möglichkeit zu bestimmen dass der arbeitnehmer die von ihm geschuldete arbeitsleistung nicht zu erbringen braucht.
Die freistellung erfolgt unter anrechnung der noch zustehenden resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller freistellungsansprüche. Deshalb sollte eine unwiderrufliche freistellung mit explizitem hinweis auf die verrechnung mit bestehenden urlaubs und freizeitausgleichsansprüchen ausgesprochen werden. Das nachstehende formular bedarf der anpassung auf den einzelfall. Behandelt wird das problem der zulässigkeit einer freistellung des arbeitnehmers durch den arbeitgeber während der ordentlichen kündigungsfrist.
Arbeitgeber sollten darauf achten dass eine solche freistellung nach kündigung nicht automatisch urlaubsansprüche verrechnet. Im arbeitsrecht versteht man unter der freistellung die einseitige anordnung des arbeitgebers oder eine einvernehmliche vereinbarung zwischen den parteien des arbeitsvertrages einen arbeitnehmer von der pflicht zur erbringung seiner arbeitsleistung dauerhaft oder zeitweise zu entbinden. Die freistellung nach einer kündigung kann sofern sie nicht einvernehmlich erfolgt in einigen fällen unzulässig sein insbesondere in fällen in denen die kündigung offensichtlich unwirksam ist oder der arbeitnehmer bereits in der ersten instanz erfolgreich mit seiner kündigungsschutzklage war. Das arbeitsverhältnis wird dadurch aber nicht beendet.
Die freistellung im arbeitsrecht unterliegt einigen voraussetzungen denn grundsätzlich besteht auf seiten des arbeitnehmers ein anspruch auf beschäftigung aus dem arbeitsvertrag. Der arbeitgeber stellt den arbeitnehmer von der arbeit frei. Behandelt wird ebenfalls die frage der vergütung während der freistellung des resturlaubs und der anrechnung von etwaigen zwischenverdiensten. Ein beitrag von alexander bredereck fachanwalt für arbeitsrecht berlin und essen.