Kündigung krankheitsbedingt. Aber so einfach ist das nicht. Generell gilt dass eine krankheit des arbeitnehmers noch kein kündigungsgrund ist dass aber eine damit verbundene arbeitsunfähigkeit und die daraus resultierenden fehlzeiten eine kündigung des arbeitsverhältnisses rechtfertigen können. Vor allem dann nicht wenn sie kündigungsschutz nach dem kündigungsschutzgesetz genießen. Zweck der krankheitsbedingten kündigung ist es den arbeitgeber vor unzumutbaren belastungen zu bewahren die dadurch entstehen können dass er dem arbeitnehmer zwar den lohn zahlen muss wegen des entgeltfortzahlungsgesetzes er aber wegen der erkrankung des arbeitnehmers keine arbeitsleistung als gegenleistung bekommt.
Ergibt die gesundheitsprognose dass die leistung des arbeitnehmers auch nach der wiederherstellung seiner arbeitsfähigkeit um mindestens ein drittel gemindert bleibt kann der arbeitgeber ebenfalls zur krankheitsbedingten kündigung greifen wenn eine weiterbeschäftigung des arbeitnehmers gemäß interessenabwägung nicht möglich ist. Wenn der arbeitgeber einem arbeitnehmer krankheitsbedingt kündigt kommt es darauf an ob der arbeitnehmer dem kündigungsschutzgesetz unterliegt. Ist ein arbeitnehmer im durchschnitt der vergangenen drei jahre mehr als sechs wochen pro jahr arbeitsunfähig krank darf das unternehmen darauf schließen dass der arbeitnehmer das auch in zukunft sein wird. Eine kündigung hat viele mögliche ursachen.
Wenn auch in zukunft weitere krankheitsbedingte ausfälle des arbeitnehmers zu erwarten sind. Es kann von ihm nicht abgestellt werden. Die krankheitsbedingte kündigung dient dagegen nicht der bestrafung des arbeitnehmers für vergangene fehlzeiten. Das krankheitsbedingte fehlen dieser fähigkeit und eignung ist in vielen fällen vom arbeitnehmer nicht oder nicht mehr steuerbar.
Zum beispiel sind arbeitnehmer meistens im vorteil bei der prognose über die künftige arbeitsunfähigkeit. Voraussetzungen einer krankheitsbedingten kündigung als anlass für eine krankheitsbedingte kündigung kommen in betracht. Eine kündigung wegen häufiger kurzerkrankungen ist möglich wenn wiederholungsgefahr negative prognose besteht d. Eine vielzahl von anhaltspunkten kann dafür sorgen dass eine krankheitsbedingte kündigung unwirksam ist.
Deshalb entfällt in solchen fällen auch das erfordernis einer abmahnung.