
Kündigungsbestätigung arbeitgeber an arbeitnehmer. Hallo ich habe bei meinem arbeitgeber fristgemäß gekündigt. Eine kündigungsbestätigung anzufordern ist deshalb sinnvoll da sie als kündigender die beweislast tragen. Kündigungsfrist zu beachten ist dabei dass arbeitnehmer grundsätzlich eine andere gesetzliche kündigungsfrist 622 bgb haben als der arbeitgeber. Die sogenannte kündigungsbestätigung ist ein nachweis des zugangs insbesondere des zeitpunkts des zugangs.
Behauptet ihr gegenüber keine kündigung erhalten zu haben müssen sie im zweifel das gegenteil nachweisen können. Dennoch kann sie in bestimmten fällen von enormer bedeutung sein daher ist es sinnvoll sich darum zu bemühen. Sie soll belegen dass das kündigungsschreiben in den wirkungsbereich des adressaten gelangt ist sprich dass er es erhalten hat. Es könnte zum beispiel sein dass zweifel an einer fristgerechten zustellung erhoben werden.
Kündigung ging laut einschreiben auch ein und ich habe heute eine kündigungsbestätigung erhalten. Die kündigung wurde vom arbeitgeber angekommen und ich bekam im laufe einer woche einen brief mit der kündigungsbestätigung von der firma. Bekommen sie eine bestätigung der kündigung können sie sich nach anderen vertragspartnern umsehen und diese angelegenheit vergessen. Ihr vertrag endet somit fristgemäß zum xxxxxxxx.
Nicht nur arbeitgeber können ein bestehendes arbeitsverhältnis einseitig durch kündigung beenden sondern auch arbeitnehmer. Der arbeitnehmer kann hier kündigungsschutzklage erheben wenn nicht dann tritt die rechtmäßigkeitsfiktion nach 7 kschg ein. Sie arbeiten für einen verein oder eine firma verwalten mitgliedschaften abonnements und ähnliches und wurden um eine schriftliche bestätigung einer kündigung gebeten. Eine bestätigung der kündigung dient in allererster linie dazu sicherheit zu schaffen.
In diesem fall sind sie in der beweispflicht die sie mit der kündigungsbestätigung vom arbeitgeber problemlos erfüllen können. Ob die kündigung rechtmäßig ist und das arbeitsverhältnis beendet ist eine andere frage.