
Kündigungsfrist arbeitgeber arbeitnehmer. Lediglich für die kündigung durch den arbeitgeber verlängert sich die kündigungsfrist bei längerer betriebszugehörigkeit des arbeitnehmers. Diese frist bleibt in der regel für den arbeitnehmer immer gleich lang. Grund dafür ist die annahme dass eine kündigung den wirtschaftlich schwächeren abhängigen arbeitnehmer meist härter trifft als den arbeitgeber. Sollte dort auf die gesetzlichen regelungen verwiesen sein gelten diese.
Das gilt bis der arbeitnehmer eine betriebszugehörigkeit von zwei jahren erreicht hat. Für den arbeitgeber gilt teilweise eine längere gesetzliche kündigungsfrist. Oder zum ende eines kalendermonats sondern vier wochen. Die kündigungsfrist beträgt also nicht einen monat zum 15.
Das gilt allerdings nicht wenn eine außerordentliche also fristlose kündigung ausgesprochen wird. In diesem fall ist die kündigung tatsächlich fristlos möglich allerdings müssen hierfür bestimmte bedingungen erfüllt sein. Die gesetzlichen kündigungsfristen im arbeitsrecht sind für arbeitgeber und arbeitnehmer nicht gleich beide müssen eigene kündigungsfristen einhalten. Ist keine probezeit vereinbart gilt eine kündigungsfrist für den arbeitgeber von vier wochen zum 15.
Oder zum ende eines kalendermonats. Der arbeitnehmer wird dem arbeitgeber gegenüber nämlich allgemein als schutzwürdiger angesehen.