Kündigungsfrist mietvertrag gewerbe. Mietverträge über geschäftsräume sind in 580 a abs2 bgb geregelt. Dort sind gerade im gewerbemietrecht regelmäßig individuelle mietlaufzeiten und kündigungsfristen bestimmt. Bei dem abschluss des mietvertrags für gewerblich genutzte räume sind jedoch einige besonderheiten zu beachten. Bei gewerbe greift kein mieterschutz.
Sie ist für mieter und vermieter gleich und beträgt im gewerbemietrecht gemäß 580a ii bgb sechs monate zum ende eines kalendervierteljahres. Als gewerblicher mieter sollten sie einige gegebenheiten kennen. Anders als bei der vermietung von wohnraum geht der gesetzgeber im gewerbemietrecht nämlich davon aus dass beide vertragsparteien gleich. Die kündigungsfrist beim gewerbemietvertrag beträgt nicht 3 monate wie bei der kündigungsfrist im wohnungsmietrecht sondern wenigstens sechs und maximal neun monate.
Die gesetzliche kündigungsfrist gilt wenn die parteien in ausnahmefällen keine andere kündigungsfrist vereinbart haben. Die kündigungsfrist beträgt damit sechs monate abzüglich sogenannter karenztage. Solche mietverträge liegen dann vor wenn zunächst ein kürzerer zeitraum vereinbart wurde die tatsächliche mietdauer daraufhin fortlaufend verlängert wird und die 30 jahres grenze überschritten wird. Kündigungsfristen 1 bei einem mietverhältnis über grundstücke über räume die keine geschäftsräume sind ist die ordentliche kündigung zulässig 1.
Grundlage einer möglichen kündigung durch den vermieter ist zunächst die vereinbarung zur kündigungsfrist im mietvertrag. Die gesetzliche kündigungsfrist beträgt sowohl für den mieter als auch für den vermieter von gewerberaum sechs monate zum ende eines kalendervierteljahres spätestens am dritten werktag eines kalendervierteljahres zum ablauf des nächsten kalendervierteljahres. Auch in solchen fällen wo mietverträge nach 544 abs. 2 bgb für die dauer der lebenszeit abgeschlossen wurden kann keine seite ein sonderkündigungsrecht wahrnehmen.