Kündigungsfrist mietvertrag gewerbe. Anders als bei der vermietung von wohnraum geht der gesetzgeber im gewerbemietrecht nämlich davon aus dass beide vertragsparteien gleich. Die gesetzliche kündigungsfrist beträgt sowohl für den mieter als auch für den vermieter von gewerberaum sechs monate zum ende eines kalendervierteljahres spätestens am dritten werktag eines kalendervierteljahres zum ablauf des nächsten kalendervierteljahres. Die gesetzliche kündigungsfrist gilt wenn die parteien in ausnahmefällen keine andere kündigungsfrist vereinbart haben. Dort sind gerade im gewerbemietrecht regelmäßig individuelle mietlaufzeiten und kündigungsfristen bestimmt.
Die kündigungsfrist beim gewerbemietvertrag beträgt nicht 3 monate wie bei der kündigungsfrist im wohnungsmietrecht sondern wenigstens sechs und maximal neun monate. Bei dem abschluss des mietvertrags für gewerblich genutzte räume sind jedoch einige besonderheiten zu beachten. Beim gewerbemietvertrag ist die gesetzliche kündigungsfrist anders geregelt als bei einem mietvertrag über wohnräume. 2 bgb für die dauer der lebenszeit abgeschlossen wurden kann keine seite ein sonderkündigungsrecht wahrnehmen.
Grundlage einer möglichen kündigung durch den vermieter ist zunächst die vereinbarung zur kündigungsfrist im mietvertrag. Die kündigungsfrist beträgt damit sechs monate abzüglich sogenannter karenztage. Die gesetzliche kündigungsfrist ist die ordentliche kündigungsfrist. Als gewerblicher mieter sollten sie einige gegebenheiten kennen.
Dies ist der fall wenn dem kündigenden unter berücksichtigung aller umstände und unter abwägung der beiderseitigen interessen die fortsetzung des mietverhältnisses bis zum ablauf des vertrages oder einer kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Bei gewerbe greift kein mieterschutz. Kündigungsfristen 1 bei einem mietverhältnis über grundstücke über räume die keine geschäftsräume sind ist die ordentliche kündigung zulässig 1. Sie ist für mieter und vermieter gleich und beträgt im gewerbemietrecht gemäß 580a ii bgb sechs monate zum ende eines kalendervierteljahres.