Kündigungsschutz behinderte kleinbetrieb. Das heißt dass der gesetzgeber die interessen des kleinunternehmers als höherrangig einstuft als die des arbeitnehmers. Das ist insofern begründbar dass kleinunternehmer ein flexibles kündigungsrecht benötigen. Grundsätzlich genießt der behinderte. Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte beschäftigte haben einen besonderen kündigungsschutz.
Informationen zum allgemeinen kündigungsschutz sonderkündigungsschutz und unkündbarkeit von fachanwalt für arbeitsrecht dr. Der arbeitgeber kann daher grundsätzlich ohne angabe von gründen kündigen. Eine gleichstellung behinderter menschen erfolgt auf antrag wenn die person aufgrund ihrer körperlichen behinderung keine geeignete arbeit findet oder eine vorhandene arbeitsstelle infolge der behinderung. Viele arbeitgeber haben daher die lockerung des kündigungsschutzes verlangt um flexibler agieren und reagieren zu können.
Der besondere kündigungsschutz nach den 168 175 sgb ix ist ein kernstück des schwerbehindertenrechts teil 3 sgb ix. Die 4 neu arbeitnehmer hingegen unterliegen nicht dem kündigungsschutz denn der betriebliche schwellenwert von mehr als 10 arbeitnehmern wurde nicht erreicht. Arbeitnehmer genießen daneben einen allgemeinen kündigungsschutz wenn in dem jeweiligen betrieb der kündigungsschutz nach dem kündigungsschutzgesetz anwendung findet. Seit dem 01012004 besteht allgemeiner kündigungsschutz erst bei mehr als 10 arbeitnehmern im betrieb.
Den besonderen kündigungsschutz nach 168 sgb ix genießt ein arbeitnehmer nur wenn es sich bei ihm um einen schwerbehinderten menschen nach 2 absatz 2 sgb ix handelt schwerbehinderung. Von allen diesen bestimmungen weitestgehend ausgenommen sind die kleinbetriebe. Kein kündigungsschutz im kleinbetrieb. Dennoch wird auch hier vor der kündigung die zustimmung des integrationsamts nach 85 sgb ix benötigt.
In der arbeitsrechtlichen praxis werden oftmals die formalen anforderungen einer kündigung von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten unterschätzt. Flexibilität zugunsten des arbeitgebers.