
Kündigungsschutz behinderte kleinbetrieb. Von allen diesen bestimmungen weitestgehend ausgenommen sind die kleinbetriebe. Flexibilität zugunsten des arbeitgebers. In der arbeitsrechtlichen praxis werden oftmals die formalen anforderungen einer kündigung von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten unterschätzt. Informationen zum allgemeinen kündigungsschutz sonderkündigungsschutz und unkündbarkeit von fachanwalt für arbeitsrecht dr.
In kleinbetrieben mit maximal 10 mitarbeitern gilt das kündigungsschutzgesetz nicht. Zudem können auch behinderte menschen mit einem grad der behinderung von zumindest 30 unter den besonderen kündigungsschutz fallen wenn sie den schwerbehinderten gleichgestellt wurden. Der arbeitgeber kann daher grundsätzlich ohne angabe von gründen kündigen. Den besonderen kündigungsschutz nach 168 sgb ix genießt ein arbeitnehmer nur wenn es sich bei ihm um einen schwerbehinderten menschen nach 2 absatz 2 sgb ix handelt schwerbehinderung.
Der besondere kündigungsschutz nach den 168 175 sgb ix ist ein kernstück des schwerbehindertenrechts teil 3 sgb ix. Kein kündigungsschutz im kleinbetrieb. Arbeitgeber die beabsichtigen sie zu kündigen müssen zuvor schriftlich die zustimmung des integrationsamtes einholen. Eine gleichstellung behinderter menschen erfolgt auf antrag wenn die person aufgrund ihrer körperlichen behinderung keine geeignete arbeit findet oder eine vorhandene arbeitsstelle infolge der behinderung.
Kündigungsschutz genießen allerdings nur die 6 alt arbeitnehmer denn für sie besteht ein bestandsschutz. Arbeitnehmer genießen daneben einen allgemeinen kündigungsschutz wenn in dem jeweiligen betrieb der kündigungsschutz nach dem kündigungsschutzgesetz anwendung findet. Seit dem 01012004 besteht allgemeiner kündigungsschutz erst bei mehr als 10 arbeitnehmern im betrieb. Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte beschäftigte haben einen besonderen kündigungsschutz.
Das ist insofern begründbar dass kleinunternehmer ein flexibles kündigungsrecht benötigen. Das heißt dass der gesetzgeber die interessen des kleinunternehmers als höherrangig einstuft als die des arbeitnehmers.