Mahnungstext. Sind im mietvertrag betriebskostenvorauszahlungen vereinbart muss der vermieter darüber jährlich abrechnen und dem mieter spätestens innerhalb von 12 monaten nach dem ende der abrechnungsperiode die betriebskostenabrechnung aushändigen 556 abs. 3 bürgerliches gesetzbuch bgb. Die daten werden aus der rechnung direkt übernommen.