Ordentliche kündigung arbeitgeber gründe. Es gelten für eine ordentliche und außerordentliche kündigung je unterschiedliche voraussetzungen. Die gründe für eine ordentliche kündigung können vielfältig sein. Sie können sich aus der wirtschaftlichen situation des arbeitgebers oder aus umständen ergeben die im bereich des arbeitnehmers liegen. Gründe für personenbedingte kündigungen.
Ordentliche kündigung durch den arbeitgeber will ein arbeitgeber ordentlich kündigen dann unterliegt er dabei vielfältigen einschränkungen. Eine ordentliche kündigung muss grundsätzlich dann begründet werden wenn sie vom arbeitgeber ausgesprochen wird. Voraussetzung ist jeweils dass durch diese persönlichen mängel die betrieblichen abläufe erheblich gestört und dem arbeitgeber deshalb nicht zugemutet werden können. Erfolgt die ordentliche kündigung durch den arbeitnehmer kann diese kündigung ohne angabe von gründen ausgesprochen werden.
Die ordentliche kündigung durch den arbeitgeber kann auch dann erfolgen wenn bestimmte in der person des arbeitnehmers selbst liegende gründe dazu führen dass er die arbeitsvertraglich zugesicherte leistung nicht mehr zu erbringen vermag. Neben dem bürgerlichen gesetzbuch bgb spielt das kündigungsschutzgesetz kschg eine fundamentale rolle. Grundsätzlich ist festzuhalten dass eine kündigung die durch den arbeitgeber erfolgt von mehreren gesetzen reglementiert wird. Findet das kündigungsschutzgesetz auf das arbeitsverhältnis anwendung muss ein arbeitgeber gründe nachweisen die seine kündigung sozial rechtfertigen.
Der arbeitgeber muss vor einer ordentlichen kündigung des betriebsrat informiere und anhören. Bevor der arbeitgeber eine ordentliche kündigung aussprechen kann muss er prüfen ob es nicht wege gibt das arbeitsverhältnis fortzusetzen zum beispiel eine versetzung. Wird es angewendet muss die ordentliche kündigung aus sozial gerechtfertigten gründen erfolgen die der arbeitgeber nachzuweisen hat. Die gründe für eine ordentliche kündigung können vielfältig sein.
Ordentliche versus fristlose kündigung durch den arbeitgeber.