
Verhaltensbedingte kündigung arbeitgeber. Vorher muss er grundsätzlich abmahnen. Eine verhaltensbedingte kündigung liegt vor wenn der arbeitgeber dem arbeitnehmer aufgrund eines verstoßes gegen pflichten aus dem arbeitsverhältnis kündigt. Doch weitaus häufiger findet man kündigungsfälle die nicht im größeren rahmen in den medien erwähnung fanden. Eine verhaltensbedingte kündigung ist nur dann rechtswirksam wenn dem eine abmahnung vorausgegangen ist.
Ungeachtet dessen sollte man als mitarbeiter immer auf sein verhalten achten um die gefürchtete verhaltensbedingte kündigung zu vermeiden. Arbeitgeber dürfen nur als letztes mittel zur verhaltensbedingten kündigung greifen. Bei jeder kündigung müssen die interessen des arbeitgebers gegen die interessen des arbeitnehmers abgewogen werden. Dabei muss es sich beim verhalten des arbeitnehmers um steuerbares und ihm vorwerfbares verhalten handeln.
Bevor der arbeitgeber eine verhaltensbedingte kündigung aussprechen darf muss er den arbeitnehmer für sein verhalten in der regel abgemahnt haben. Oft bleibt dem arbeitgeber nach einer unwirksamen verhaltensbedingten kündigung nichts anderes übrig als eine mehr oder weniger hohe abfindung zu akzeptieren. Diese muss sich auf denselben pflichtverstoß beziehen. Erfolgt die verhaltensbedingte kündigung ohne abmahnung ist dies nur dann zulässig wenn ein gravierendes fehlverhalten vorliegt.
Mit einer verhaltensbedingten kündigung geht häufig ein interessenkonflikt zwischen arbeitnehmer und arbeitgeber einher. So kommt es vor dass der arbeitgeber aus einer emotionalen aufregung heraus eine verhaltensbedingte kündigung ausspricht ohne die rechtlichen voraussetzungen für den wirksamen ausspruch einer solchen kündigung im vorfeld sauber geprüft zu haben. Lesen sie hier was eine verhaltensbedingte kündigung ist und wie sie ihre rechte bei einer verhaltensbedingten kündigung erfolgreich durchsetzen. Damit ein arbeitgeber die beendigung des arbeitsverhältnisses aus verhaltensbedingten gründen anstreben kann hat er dem arbeitnehmer sein schwerwiegendes und vor allem schuldhaftes fehlverhalten nachzuweisen.
Vorher muss er grundsätzlich abmahnen.