Gesetzliche kündigungsfrist arbeitsvertrag arbeitgeber. Gesetzliche kündigungsfristen für arbeitgeber. Welche kündigungsfrist arbeitgeber und arbeitnehmer beachten müssen ergibt sich meist aus dem arbeitsvertrag. Ist im arbeitsvertrag ohne tarifbindung keine kündigungsfrist vereinbart worden oder wird auf die gesetzliche kündigungsfrist verwiesen gilt 622 bgb. Gesetzliche kündigungsfristen für arbeitnehmer und arbeitgeber.
Letzteres also die gesetzliche kündigungsfrist stellt für arbeitgeber somit die minimalanforderung dar. Der abschluss einer solchen vereinbarung sollte insbesondere im interesse des arbeitgebers liegen. Ist eine solche kürzere kündigungsfrist im arbeitsvertrag vereinbart gilt die gesetzliche kündigungsfrist. Grundlegend richtet sich die dauer der kündigungsfrist nach der dauer des arbeitsverhältnisses.
Sollte dort auf die gesetzlichen regelungen verwiesen sein gelten diese. Oder zum ende eines kalendermonats. Arbeitnehmer und arbeitgeber können jedoch im arbeitsvertrag vereinbaren dass für den arbeitnehmer die gleichen verlängerten kündigungsfristen gelten wie für den arbeitgeber. Vermutlich bezieht sich der arbeitsvertrag auf die gesetzliche vorschrift nach welcher der arbeitgeber die kündigungsfristen für den arbeitnehmer verlängern kann so lange diese dann nicht die des arbeitgebers überschreiten.
Die gesetzlichen kündigungsfristen für arbeitgeber sind etwas komplexer jedoch trotzdem recht einfach zu durchschauen. Wenn der arbeitgeber in der regel nicht mehr als 20 arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer berufsbildung beschäftigten beschäftigt und die kündigungsfrist vier wochen nicht unterschreitet. Von dieser kann der arbeitgeber im arbeitsvertrag unter berücksichtigung tariflicher verträge abweichen ein unterschreiten ist allerdings nicht zulässig. Für arbeiter und angestellte gilt eine einheitliche gesetzliche mindestkündigungsfrist von vier wochen zum 15.
Die gesetzlichen kündigungsfristen können für arbeitgeber und arbeitnehmer unterschiedlich lang sein und richten sich ua. Kündigungsfristen für arbeitgeber dürfen in arbeitsverträgen nicht kürzer sein als die gesetzlich vorgeschriebenen mindestkündigungsfristen.