Gesetzliche kündigungsfristen arbeitnehmer. Heutzutage bleiben die wenigsten ihr ganzes leben lang in einem unternehmen da sie sich weiterentwickeln möchten und deshalb unter anderem eine berufliche veränderung anstreben. Die gesetzlichen kündigungsfristen im arbeitsrecht sind für arbeitgeber und arbeitnehmer nicht gleich beide müssen eigene kündigungsfristen einhalten. Das gilt allerdings nicht wenn eine außerordentliche also fristlose kündigung ausgesprochen wird. 3 das recht zur außerordentlichen kündigung bleibt unberührt.
Die gesetzliche kündigungsfrist sieht vor dass arbeitnehmer das arbeitsverhältnis fristgerecht vier wochen zum fünfzehnten oder zum ende eines kalendermonats kündigen können. Die kündigungsfrist die der arbeitgeber einhalten muss hängt auch von der dauer der beschäftigung des arbeitnehmers ab. 3die einzelvertragliche vereinbarung längerer als der in den absätzen 1 bis 3 genannten kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt. Hat der arbeitnehmer eine kündigung mündlich ausgesprochen so muss dieser äußerung eine schriftliche kündigung folgen erst diese wird wirksam und erst mit dem zugang dieser treten die regelungen der jeweils geltenden kündigungsfristen gesetzlich tarif oder einzelvertraglich in kraft.
2bei der feststellung der zahl der beschäftigten arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen arbeitszeit von nicht mehr als 20 stunden mit 05 und nicht mehr als 30 stunden mit 075 zu berücksichtigen. Dort sind die gesetzlichen kündigungsfristen für ordentliche kündigungen geregelt anders bei außerordentlichen kündigungen. Wenn ihr arbeitsvertrag keine gesonderten regelungen bzgl. Kündigungsfristen enthält oder lediglich auf das gesetz verweist dann gilt 622 bgb.
Je länger sie also bei ihrem jetzigen arbeitgeber angestellt sind desto länger ist die kündigungsfrist für ihren chef. In diesem fall ist die kündigung tatsächlich fristlos möglich allerdings müssen hierfür bestimmte bedingungen erfüllt sein. Gesetzliche verlängerungen der kündigungsfristen gelten nicht nur für den arbeitgeber sondern in gleicher art und weise auch für den arbeitnehmer. Bei längerer beschäftigungsdauer des arbeitnehmers verlängern sich die kündigungsfristen weiter und erreichen über insgesamt 7 stufen nach 20 jähriger betriebszugehörigkeit die höchstdauer von 7 monaten zum ende eines kalendermonats.
Von dieser einheitlich geltenden regelung kann durch einzelvertragliche abmachungen abgewichen werden.