Bei dem rechtsbegriff freibleibendes angebot handelt es sich um eine ausnahme von dem grundsatz dass derjenige der ein rechtliches angebot nach 145 bgb abgibt an das angebot auch gebunden ist.

Kosten für angebotserstellung rechtens.
Wer einem anderen die schließung eines vertrags anträgt ist an den antrag gebunden es sei denn dass er die gebundenheit ausgeschlossen hat.